Bezuschussung der Psychotherapie durch die Krankenkasse
Wenn Sie die Psychotherapie bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchführen, die nicht in ein Finanzierungsmodell eingebunden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenzuschuss durch die Krankenversicherung zu stellen. Wird dieser genehmigt, erstatten Ihnen die Kassen einen Teil des an die Psychotherapeutin bzw. den Psychotherapeuten bezahlten Honorars zurück.
Die Krankenkassen leisten allerdings nur dann einen Zuschuss, wenn eine so genannte krankheitswertige Störung vorliegt, da die Sozialversicherung nur Krankenbehandlung finanzieren darf.
Um einen Zuschuss zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung darüber, dass Sie sich spätestens vor der zweiten Psychotherapiesitzung einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Diese Untersuchung dient dazu, eventuelle körperliche Erkrankungen abzuklären, die die seelische Problematik vielleicht (mit-)bedingen. Die Untersuchung kann von einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführt werden für die Bestätigung gibt es ein Formular. Die Untersuchung bezieht sich nur darauf, ob körperliche Erkrankungen vorliegen, nicht aber darauf, ob eine Psychotherapie notwendig oder zweckmäßig ist. Es ist keine Überweisung des Arztes zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten erforderlich.
Für einen Kostenzuschuss zu den ersten vier bis zehn Psychotherapiesitzungen (die genaue Anzahl ist nicht einheitlich geregelt) genügt es, neben dieser ärztlichen Bestätigung die Honorarnote der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Für einen Kostenzuschuss ab den darauf folgenden Psychotherapiesitzungen muss ein „Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer(-s) freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeutin(-en)" gestellt werden, auf dem von der Psychotherapeutin bzw. vom Psychotherapeuten einige Fragen beantwortet werden. Dieser Antrag soll vor Ablauf der ersten (vier bis zehn) Psychotherapiesitzungen eingereicht werden, um den Zuschuss ohne Lücke weiterbeziehen zu können.
Die Krankenkasse prüft den Antrag und kann dann den Kostenzuschuss für maximal 50 weitere Psychotherapiesitzungen bewilligen. Wenn die Psychotherapie länger dauert, muss vor Ablauf ein neuer Antrag gestellt werden.
Kostenzuschüsse der Krankenversicherungsträger
(Stand 2023)
Einzeltherapie 50 Minuten:
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): €31,50
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB): €42,40
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS): €45,00
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA): €36,00
Gruppentherapie 90 Minuten €7,27 pro Person
Für die Teilnahme an einer Wochenendgruppe werden derzeit pro Tag maximal zwei Sitzungen à 90 Minuten bezuschusst.
Es gibt keine eigenen Zuschüsse für eine Paar- oder Familientherapie!
Wenn Sie gemeinsam mit ihrem Partner oder mit Mitgliedern Ihrer Familie eine Psychotherapie durchführen, kann nur eine der beteiligten Personen einen Antrag auf Kostenzuschuss stellen.
Text: Psychotherapie Wenn die Seele Hilfe braucht.
Herausgeber, Medieninhaber und Hersteller: Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Radetzkystraße 2, 1030 Wien;
Für den Inhalt verantwortlich: Michael Kierein, Fertiggestellt im Februar 2006; Autor/innen: Waltraud Bednar, Henning Erfkamp, Eva Schnabel, ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen), Michael Kierein, Ulrike Steiger-Hirsch, Bundesministerium für Gesundheit und Frauen;
Bestellmöglichkeiten: Telefon: +43-1/711 00-4700, E-Mail: broschuerenservice.bmgf_at_bmgf.gv.at, Internet: http://www.bmgf.gv.at, ISBN 3-900019-66-5;
Diese Broschüre ist kostenlos beim Bundesministerium für Gesundheit, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, erhältlich.